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WpIG: Neue Geldwäschepflichten für Wertpapierfirmen

WpIG: Neue Geldwäschepflichten für Wertpapierfirmen. Mit dem Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (Wertpapierinstitutsgesetz – WpIG) wird Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (IFD) umgesetzt.

In Kapitel 4 des WpIG werden die neuen Geldwäschepflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei WpIG geregelt. Zu den neuen Geldwäschepflichten für Wertpapierfirmen gehören:

§33 WpIG Interne Sicherungsmaßnahmen

§34 WpIG Zeitpunkt der Identitätsprüfung

§35 WpIG Verstärkte Sorgfaltspflichten

§36 WpIG Geldwäscherechtliche Pflichten für Investmentholdinggesellschaften

§37 WpIG Verbotene Geschäfte

 

WpIG: Neue Geldwäschepflichten für Wertpapierfirmen

 

 

WpIG: Neue Geldwäschepflichten für Wertpapierfirmen

Wertpapiertinstitute haben interne Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie sonstige strafbare Handlungen einzurichten. Die Organisation hat in einer Stelle zu erfolgen. Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Wertpapierinstituts sowie der Investmentholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften zulassen, dass eine andere Stelle in dem Wertpapierinstitut, der Investmentholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft für die Verhinderung der strafbaren Handlungen zuständig ist, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

Bei der Identifizierung des Vertragspartners gibt es folgende prozessuale Erleichterung. Abweichend von § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes kann die Überprüfung der Identität des Vertragspartners, einer für diesen auftretenden Person und des wirtschaftlich Berechtigten auch unverzüglich nach der Eröffnung eines Kontos oder Depots abgeschlossen werden. In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass vor Abschluss der Überprüfung der Identität keine Gelder von dem Konto oder dem Depot abverfügt werden können.

Es bestehen die Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Geldwäschegesetzes für Wertpapierinstitute sowie Investmentholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften bei der Annahme von Bargeld ungeachtet etwaiger im Geldwäschegesetz oder in diesem Gesetz genannter Schwellenbeträge, soweit ein Sortengeschäft nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes

  • nicht über ein bei dem Wertpapierinstitut eröffnetes Konto des Kunden abgewickelt wird und
  • die Transaktion einen Wert von 2 500 Euro oder mehr aufweist.

Investmentholdinggesellschaften, die als Mutterunternehmen gelten oder von der Bundesanstalt als solches bestimmt wurden, sind Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes.

Einem Wertpapierinstitut sind verboten

  1. die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenz- oder sonstigen Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft nach § 1 Absatz 22 des Geldwäschegesetzes und
  2. die Errichtung und Führung von solchen Konten auf den Namen derselben oder eines anderen Wertpapierinstituts, über die die Kunden derselben oder eines anderen Wertpapierinstituts zur Durchführung von eigenen Transaktionen eigenständig verfügen können.

 

Erläuterungen zu §§ 33 bis 36 WpIG – WpIG: Neue Geldwäschepflichten für Wertpapierfirmen

Die Vorschriften dieses Kapitels spiegeln den Regelungsgehalt der §§ 25g-n KWG in das WpIG und passen die Regelungen an die Erfordernisse von Wertpapierinstituten an.

§ 36 WpIG ist eine Parallelvorschrift zu § 25l KWG und trifft eine gesonderte Regelung zur geldwäscherechtlichen Verpflichteteneigenschaft und zur Geldwäscheaufsicht bei Investmentholdinggesellschaften.

Diese gesonderte Regelung ist erforderlich, da sich gemäß § 2 Absatz 27 Satz 2 WpIG die Begriffe der Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Investmentholdinggesellschaft ausschließen und es daher sein kann, dass sich die Verpflichteteneigenschaft nur aus der Stellung als Investmentholdinggesellschaft ergibt.

 

Erläuterungen zu § 37 WpIG (Verbotene Geschäfte) – WpIG: Neue Geldwäschepflichten für Wertpapierfirmen

Das Verbot entspricht § 25m KWG und setzt Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73) um.

 

Regelungen des WpIG zur Geldwäscheprävention

Zur Erreichung dieses Ziels wurden auf EU-Ebene die Rechtsakte IFD und IFR vom Europäischen Parlament und dem Rat beschlossen. Mit diesen europäischen Vorgaben und ihrer Umsetzung in nationales Recht, im Wesentlichen mit dem neuen Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG), wird eine Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten gewährleistet, die sowohl im Interesse der Kunden der Wertpapierinstitute als auch im Interesse der allgemeinen Finanzstabilität erfolgt.

Eine solche Beaufsichtigung soll der Gefahr einer übermäßigen Übernahme von Risiken durch Wertpapierinstitute und ihre Kunden vorbeugen.

In Kapitel 4 des WpIG werden die Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geregelt.

 

§33 WpIG Interne Sicherungsmaßnahmen

(1) Wertpapierinstitute, Wertpapierinstitutsgruppen, Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften sowie Mutterunternehmen von Wertpapierinstitutsgruppen müssen unbeschadet der in den §§ 4 bis 6 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten sowie der in diesem Gesetz enthaltenen Organisationspflichten

  • über ein angemessenes Risikomanagement sowie
  • über interne Sicherungsmaßnahmen verfügen,

die der Verhinderung von strafbaren Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Wertpapierinstituts führen können, dienen.

Sie haben dafür angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen. Hierzu gehört auch die fortlaufende Entwicklung geeigneter Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Finanzprodukten und Technologien für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen.

(2) Jede Transaktion, die im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders komplex oder groß ist, ungewöhnlich abläuft oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgt, ist von Wertpapierinstituten sowie Investmentholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften unbeschadet des § 15 des Geldwäschegesetzes mit angemessenen Maßnahmen zu untersuchen,

  • um das Risiko der Transaktion im Hinblick auf strafbare Handlungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 überwachen, einschätzen und gegebenenfalls
  • die Erstattung einer Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung prüfen zu können.

Wertpapierinstitute sowie Investmentholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften haben diese Transaktionen, die durchgeführten Untersuchungen und deren Ergebnisse nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes angemessen zu dokumentieren, um gegenüber der Bundesanstalt darlegen zu können, dass diese Sachverhalte nicht darauf schließen lassen, dass eine strafbare Handlung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 begangen oder versucht wurde oder wird.

Die Wertpapierinstitute sowie Investmentholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflichten erforderlich ist.

Auf Wertpapierinstitute ist § 47 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes entsprechend anzuwenden für Informationen über konkrete Sachverhalte, die Auffälligkeiten oder Ungewöhnlichkeiten enthalten, die auf andere strafbare Handlungen als auf Geldwäsche, auf eine ihrer Vortaten oder auf Terrorismusfinanzierung hindeuten.

(3) Wertpapierinstitute sowie Investmentholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften dürfen interne Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 nach vorheriger Anzeige bei der Bundesanstalt im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen Dritten durchführen lassen.

Die Bundesanstalt kann die Rückübertragung auf das Wertpapierinstitut sowie auf die Investmentholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften dann verlangen, wenn der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden oder die Steuerungsmöglichkeiten des Wertpapierinstituts sowie Investmentholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften und die Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beeinträchtigt werden könnten.

Die Verantwortung für die Sicherungsmaßnahmen verbleibt bei den Wertpapierinstituten sowie Investmentholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften.

(4) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Wertpapierinstitut sowie Investmentholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die in den Absätzen 1 bis 2 genannten Vorkehrungen zu treffen.

(5) Die Funktion des Geldwäschebeauftragten im Sinne des § 7 des Geldwäschegesetzes wird in dem Wertpapierinstitut sowie in der Investmentholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft von einer Stelle wahrgenommen.

Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Wertpapierinstituts sowie der Investmentholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften zulassen, dass eine andere Stelle in dem Wertpapierinstitut, der Investmentholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft für die Verhinderung der strafbaren Handlungen zuständig ist, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

 

§34 WpIG Zeitpunkt der Identitätsüberprüfung

Abweichend von § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes kann die Überprüfung der Identität des Vertragspartners, einer für diesen auftretenden Person und des wirtschaftlich Berechtigten auch unverzüglich nach der Eröffnung eines Kontos oder Depots abgeschlossen werden.

In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass vor Abschluss der Überprüfung der Identität keine Gelder von dem Konto oder dem Depot abverfügt werden können.

Für den Fall einer Rückzahlung eingegangener Gelder dürfen diese nur an den Einzahler ausgezahlt werden.

 

§35 WpIG Verstärkte Sorgfaltspflichten

Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Geldwäschegesetzes für Wertpapierinstitute sowie Investmentholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften bei der Annahme von Bargeld ungeachtet etwaiger im Geldwäschegesetz oder in diesem Gesetz genannter Schwellenbeträge, soweit ein Sortengeschäft nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes

  • nicht über ein bei dem Wertpapierinstitut eröffnetes Konto des Kunden abgewickelt wird und
  • die Transaktion einen Wert von 2 500 Euro oder mehr aufweist.

 

§36 WpIG Geldwäscherechtliche Pflichten für Investmentholdinggesellschaften

Investmentholdinggesellschaften, die als Mutterunternehmen gelten oder von der Bundesanstalt als solches bestimmt wurden, sind Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes.

Sie unterliegen insoweit auch der Aufsicht der Bundesanstalt nach § 50 Nummer 1 Buchstabe b und c des Geldwäschegesetzes.

 

§37 WpIG Verbotene Geschäfte

Einem Wertpapierinstitut sind verboten

  1. die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenz- oder sonstigen Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft nach § 1 Absatz 22 des Geldwäschegesetzes und

2. die Errichtung und Führung von solchen Konten auf den Namen derselben oder eines anderen Wertpapierinstituts, über die die Kunden derselben oder eines anderen Wertpapierinstituts zur Durchführung von eigenen Transaktionen eigenständig verfügen können; § 154 Absatz 1 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

 

WpIG: Neue Geldwäschepflichten für Wertpapierfirmen

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