Neue MaRisk 6.0: Umsetzung NPE Guidelines
Neue MaRisk 6.0: Umsetzung NPE Guidelines. Die NPE Guidelines unterscheiden zwischen notleidenden Krediten (non-performing loans, NPLs) und notleidenden Risikopositionen (non-performing exposures, NPEs). Diese Unterscheidung wird in die MaRisk übernommen:
Während der eine Begriff auf die Kategorisierung der Institute zielt, definiert der andere den Anwendungsbereich der erhöhten Anforderungen.
Für die Einstufung eines Institutes als Institut mit hohem NPL-Bestand ist ausschlaggebend, ob das Institut die Quote notleidender Kredite (brutto) von 5 % oder mehr überschreitet.
Bei Überschreitung dieser Quote erstreckt sich der Anwendungsbereich der erhöhten Anforderungen auf das Management von notleidenden Risikopositionen (NPEs).
#1 Welche Änderungen bringen die neuen MaRisk 6.0?
Mit der aktuellen MaRisk-Novelle werden die Leitlinien der EBA zu notleidenden und gestundeten Risikopositionen (Guidelines on management of non-performing and forborne exposures – NPE Guidelines) sowie zu Auslagerungen (Guidelines on outsourcing arrangements – Outsourcing Guidelines) sowie zum ICT Risk (Guidelines on ICT and Security Risk Management – ICT Guidelines) umgesetzt.
Darüber hinaus werden weitere Änderungen der MaRisk vorgenommen, die aus der Aufsichtspraxis heraus notwendig erscheinen. Aktualisierungen erfolgen zum Beispiel in den Bereichen
- operationelle Risiken (bessere Definition des Anwendungsbereiches),
- Handelsgeschäfte (Aufnahme von Kryptowerten in den Anwendungsbereich, Bestätigungsverfahren, Kontrolle der Marktgerechtigkeit),
- Liquidität (Unterscheidung zwischen institutionellen Anlegern aus der Finanzbranche und anderen professionellen Anlegern) und
- Risikotragfähigkeit (Anpassung der MaRisk an den überarbeiteten Leitfaden zur Risikotragfähigkeit).
Im AT 7.2. wird der Begriff des Informationsverbundes eingeführt, welcher für die BAIT von wesentlicher Bedeutung ist.
#2 Neue MaRisk 6.0: Umsetzung NPE Guidelines
Die NPE Guidelines unterscheiden zwischen notleidenden Krediten (non-performing loans, NPLs) und notleidenden Risikopositionen (non-performing exposures, NPEs). Diese Unterscheidung wird in die MaRisk übernommen:
Während der eine Begriff auf die Kategorisierung der Institute zielt, definiert der andere den Anwendungsbereich der erhöhten Anforderungen.
Für die Einstufung eines Institutes als Institut mit hohem NPL-Bestand ist ausschlaggebend, ob das Institut die Quote notleidender Kredite (brutto) von 5 % oder mehr überschreitet.
Bei Überschreitung dieser Quote erstreckt sich der Anwendungsbereich der erhöhten Anforderungen auf das Management von notleidenden Risikopositionen (NPEs).
#3 Die NPE Guidelines führen zu Anpassungen der MaRisk insbesondere in den Abschnitten AT 4.2 und BTO 1.2.
Die Anforderungen der Abschnitte 4 (Strategie für notleidende Risikopositionen) und 5 (Governance für notleidende Risikopositionen) der NPE Guidelines betreffen Institute mit einer Quote notleidender Kredite von 5 % oder mehr auf Einzelinstitutsebene oder teilkonsolidiert bzw. konsolidiert auf Gruppenebene.
Dieser in den MaRisk als Institute mit hohem NPL-Bestand bezeichnete Institutskreis hat eine Strategie für notleidende Risikopositionen zu entwickeln, um einen zeitlich festgelegten Abbau der notleidenden Risikopositionen über einen realistischen, aber hinreichend ambitionierten Zeithorizont anzustreben.
Institute mit hohem NPL-Bestand unterliegen höheren Anforderungen an die Ausgestaltung der Risikocontrolling-Funktion, haben eine spezialisierte Abwicklungseinheit einzurichten und haben in den Risikoberichten eine gesonderte Darstellung von notleidenden und Forborne-Risikopositionen aufzunehmen.
Zur Wahrung des Proportionalitätsprinzips richtet sich die Ausgestaltung der einzurichtenden spezialisierten Abwicklungseinheiten nach der Größe, Art, Komplexität und dem Risikoprofil des Instituts.
Die erhöhten Anforderungen für Institute mit hohem NPL-Bestand müssen erst eingehalten werden, wenn die NPL-Quote an zwei aufeinanderfolgenden Quartalsstichtagen überschritten wird.
Es wird jedoch von der BaFin erwartet, dass die Institute sich mit diesen zusätzlichen Anforderungen bereits auseinandersetzen, sobald eine entsprechende Überschreitung absehbar ist.
#4 Berechnung der NPL Quote – Neue MaRisk 6.0: Umsetzung NPE Guidelines
Dabei ergibt sich die NPL-Quote als Quote notleidender Kredite, indem der Bruttobuchwert der notleidenden Kredite und Darlehen durch den Bruttobuchwert der gesamten Darlehen und Kredite geteilt wird.
Bei der Berechnung der NPL-Quote sind Zentralbankguthaben (Position 005) nicht zu berücksichtigen.
Die endgültige Entscheidung der EBA steht zu diesem Sachverhalt noch aus.
Bei den notleidenden Risikopositionen handelt es sich um Risikopositionen, die in Übereinstimmung mit Anhang V zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission als notleidend eingestuft wurden.
Notleidende Kredite (non-performing loans, NPL) wiederum sind Darlehen und Kredite im Sinne von Anhang V zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission, die in Übereinstimmung mit diesem Anhang V als notleidend eingestuft wurden.
Unter die notleidenden Kredite fallen mithin die ausgefallenen Kredite und Darlehen. Der Begriff der ausgefallenen Risikopositionen reicht weiter und umfasst neben ausgefallenen Krediten und Darlehen auch z. B. ausgefallene Schuldverschreibungen.
Der Anwendungsbereich der NPE Guidelines, z. B. eine Abbaustrategie, muss dann alle ausgefallen Risikopositionen berücksichtigen und ist nicht auf NPLs beschränkt.
#5 Anforderungen an Forebearance – Neue MaRisk 6.0: Umsetzung NPE Guidelines
Neu sind die umfassenden Anforderungen zu Forbearance. Dabei umfasst Forbearance jede Art von Zugeständnissen, die Kreditnehmern aufgrund sich abzeichnender oder bereits eingetretener finanzieller Schwierigkeiten gemacht werden.
Kreditinstitute sollen solide Forbearance-Prozesse einrichten sowie eine Forbearance-Richtlinie entwickeln.
Darüber hinaus werden Anforderungen zur Erfassung notleidender Risikopositionen (z. B. in robusten IT-Systemen), Wertminderungen und Abschreibungen (z. B. rechtzeitige Erfassung von Wertminderungen) zur Bewertung von Sicherheiten (z. B. Anforderungen an Wertgutachter) sowie zu Rettungserwerben präzisiert und ergänzt.
#6 Funktionstrennung in der Intensivbetreuung (BTO 1.2.4 MaRisk)
Die aktuellen Regelungen der MaRisk werden beibehalten. Bei Kreditentscheidungen gemäß BTO 1.1. Tz. 2 MaRisk sind zwei Voten aus Markt und Marktfolge erforderlich.
Diese Regelung gilt auch für die Intensivbetreuung, da eine Ausnahme von der Zweitvotierungspflicht explizit nur für die Problemkreditbearbeitung gem. BTO 1.2.5 Tz. 1 MaRisk besteht.
Die Industrie hat in der Sitzung des Fachgremiums am 19.02.2021 verschiedene Aspekte und Fragestellungen aufgeworfen, die sich aus diversen in der Praxis beobachteten organisatorischen Anbindungen der Intensivbetreuung ergeben.
Damit diese Fragestellungen geprüft und im Austausch mit der Industrie nochmals vertieft erörtert werden können, erfolgt eine Anpassung der MaRisk – soweit erforderlich – erst mit der kommenden Novelle.