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Meldepflicht nach Artikel 5r der Verordnung (EU) Nr. 833/2014: Eine umfassende Übersicht

Die zunehmenden geopolitischen Spannungen und wirtschaftlichen Sanktionen haben die Europäische Union (EU) veranlasst, strikte Vorschriften für Geldtransfers in und aus bestimmten Ländern zu erlassen. Eine dieser Vorschriften ist Artikel 5r der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, der spezifische Berichtspflichten für aus der EU ausgehende Geldtransfers vorschreibt.

Diese Verordnung zielt darauf ab, die Transparenz von Finanzströmen zu erhöhen und sicherzustellen, dass Sanktionen wirksam umgesetzt werden. In diesem Artikel wird ein umfassender Überblick über die Meldepflichten nach Artikel 5r gegeben, einschließlich der betroffenen Akteure, Meldeanforderungen und praktischen Umsetzungsdetails.

Artikel 5r der Verordnung (EU) Nr. 833/2014

Hintergrund und Zweck der Verordnung

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates, insbesondere Artikel 5r, wurde als Reaktion auf die geopolitischen Spannungen mit Russland eingeführt. Ziel dieser Maßnahme ist es, den zuständigen nationalen Behörden (NCAs) Einblicke in Geldströme von in russischem Besitz befindlichen Einrichtungen aus der EU zu geben, ohne die Aktivitäten von rechtmäßig in der EU tätigen Einrichtungen zu gefährden. Dies ermöglicht es den NCAs, potenzielle Verstöße gegen die Russland-Sanktionen besser zu erkennen und die Einnahmequellen Russlands zu überwachen​​.


Meldepflichtige Akteure und Geltungsbereich

Artikel 5r der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unterscheidet zwei Hauptgruppen von meldepflichtigen Akteuren:

  • Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen (Artikel 5r Absatz 1):

    • Diese Gruppe umfasst juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen mit Sitz in der Union, deren Eigentumsrechte zu mehr als 40 % unmittelbar oder mittelbar einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Russland gehören. Ebenso gilt dies für Unternehmen, die von einem russischen Staatsangehörigen oder einer natürlichen Person mit Wohnsitz in Russland kontrolliert werden​​.

  • Kredit- und Finanzinstitute (Artikel 5r Absatz 2):

    • Diese Institute sind verpflichtet, jede ausgehende Geldüberweisung zu melden, die von den in Absatz 1 genannten juristischen Personen und Einrichtungen durchgeführt wird. Die erste Meldung für das erste Halbjahr 2024 ist bis zum 15. Juli 2024 einzureichen​​.

Meldeanforderungen

Die Meldepflichten umfassen detaillierte Berichte über alle Arten von Geldtransfers, einschließlich der Rückführung von Gewinnen, unabhängig von der Währung. Gemäß Artikel 1 Buchstabe zd der Verordnung werden unter „Gelder“ alle finanziellen Vermögenswerte und Vorteile jeder Art verstanden. Dazu gehören Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wertpapiere und andere finanzielle Ressourcen​​.

Berichtszeiträume und Fristen

  • Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen (Artikel 5r Absatz 1):

    • Quartalsweise Meldung innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Quartals.
    • Die erstmalige Meldung für das 1. Quartal 2024 (01.01.2024 bis 31.03.2024) ist spätestens am 1. Mai 2024 abzugeben.
  • Kredit- und Finanzinstitute (Artikel 5r Absatz 2):

    • Halbjährliche Meldung innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Halbjahres.
    • Die erste Meldung für das erste Halbjahr 2024 (01.01.2024 bis 30.06.2024) ist bis zum 15. Juli 2024 einzureichen​​.

Meldeverfahren und Vorlagen

Die Deutsche Bundesbank ist die zuständige Behörde in Deutschland für die Entgegennahme der Meldungen. Die Meldungen sollten möglichst elektronisch an die E-Mail-Adresse sz.finanzsanktionen@bundesbank.de übermittelt werden. Es ist nicht erforderlich, Fehlanzeigen zu melden. Die Europäische Kommission hat spezifische FAQs und ein Template veröffentlicht, das zur Meldung verwendet werden kann. Diese Dokumente können auf den folgenden Websites abgerufen werden:


Praktische Umsetzung

Die betroffenen Kredit- und Finanzinstitute müssen ihre bestehenden Kundeninformationen gemäß den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen zur Kundenüberprüfung (KYC) regelmäßig aktualisieren. Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen für die Meldung nach Artikel 5r verfügbar sind.

Ein direkter Geldtransfer geht von einer Einrichtung mit Sitz in der EU an einen Empfänger außerhalb der EU. Ein indirekter Geldtransfer erfolgt beispielsweise über mehrere zwischengeschaltete Stellen innerhalb der EU. Die Meldepflicht umfasst alle Überweisungen, die in der Summe 100.000 EUR oder mehr betragen und innerhalb eines Berichtszeitraums getätigt werden.


Definition von Finanzinstituten gemäß §2 Abs. 26 WpIG und Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR

Gemäß §2 Abs. 26 des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) wird ein Finanzinstitut wie folgt definiert:

Ein Finanzinstitut im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, das die Kriterien des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllt.

Diese Definition umfasst Unternehmen, die weder als Kreditinstitut noch als Wertpapierfirma eingestuft sind und auch keine reine Industrieholdinggesellschaft darstellen. Die Haupttätigkeit solcher Finanzinstitute besteht darin, Beteiligungen zu erwerben oder eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten auszuführen.

Zu den eingeschlossenen Finanzinstituten zählen insbesondere:

  • Finanzholdinggesellschaften: Gesellschaften, deren Hauptzweck der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an anderen Unternehmen ist.
  • Gemischte Finanzholdinggesellschaften: Unternehmen, die sowohl Finanzdienstleistungen anbieten als auch Beteiligungen an anderen Unternehmen halten.
  • Investmentholdinggesellschaften: Gesellschaften, die hauptsächlich in Wertpapiere und andere Finanzanlagen investieren.
  • Zahlungsinstitute: Unternehmen, die Zahlungsdienste gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates erbringen.
  • Vermögensverwaltungsgesellschaften: Gesellschaften, die Vermögensverwaltungsdienste anbieten und verwalten.

Nicht eingeschlossen in diese Definition sind hingegen:

  • Versicherungsholdinggesellschaften: Gesellschaften, deren Hauptzweck der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen ist.
  • Gemischte Versicherungsholdinggesellschaften: Unternehmen, die sowohl Versicherungsdienstleistungen anbieten als auch Beteiligungen an anderen Unternehmen halten.

Diese Abgrenzung ist wesentlich, um die unterschiedlichen regulatorischen Anforderungen und Aufsichtspflichten klar zu definieren und sicherzustellen, dass nur jene Unternehmen, die bestimmte Finanzaktivitäten ausführen, unter die Regelungen des WpIG fallen.

Unterschiede zum Begriff des Finanzunternehmens nach CRR und nach KWG

Der Begriff des Finanzinstituts nach CRR ist nicht vollständig deckungsgleich mit dem des Finanzunternehmens nach § 1 Abs. 3 KWG. Er umfasst auch Tätigkeiten, die nach deutschem Aufsichtsrecht als Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen gelten. Unternehmen, die nach KWG als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten, müssen prüfen, ob sie gleichzeitig als Finanzinstitut im Sinne der CRR qualifizieren.

Anhang I Nr. 2 bis 12 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU

Die in Anhang I Nr. 2 bis 12 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Geschäfte umfassen unter anderem:

  1. Darlehensgeschäfte: Konsumentenkredite, Kreditverträge im Zusammenhang mit Immobilien, Factoring, Handelsfinanzierung.
  2. Finanzierungsleasing.
  3. Zahlungsdienste im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG.
  4. Ausgabe und Verwaltung anderer Zahlungsmittel wie Reiseschecks und Bankschecks.
  5. Bürgschaften und Kreditzusagen.
  6. Handel für eigene Rechnung oder im Kundenauftrag mit Geldmarktinstrumenten, Devisen, Finanzterminkontrakten, Optionen, Wechselkurs- und Zinssatzinstrumenten, Wertpapieren.
  7. Teilnahme an Wertpapieremissionen und Bereitstellung einschlägiger Dienstleistungen.
  8. Beratung von Unternehmen über Kapitalstruktur, industrielle Strategie und damit verbundene Fragen.
  9. Geldmaklergeschäfte.
  10. Portfolioverwaltung und -beratung.
  11. Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung.
  12. Ausgabe von E-Geld.

Fazit

Die Einführung der Meldepflichten nach Artikel 5r der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 stellt einen wichtigen Schritt zur Erhöhung der Transparenz und zur effektiven Umsetzung der Russland-Sanktionen dar. Durch diese Maßnahmen können die nationalen Behörden potenzielle Verstöße besser überwachen und die Einhaltung der Sanktionen sicherstellen. Es ist entscheidend, dass die betroffenen Akteure ihre Meldepflichten gewissenhaft erfüllen und die vorgegebenen Fristen einhalten, um Sanktionen zu vermeiden und zur Stabilität des Finanzsystems beizutragen.



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