FISG führt zu neuen Pflichten bei Auslagerungen
FISG führt zu neuen Pflichten bei Auslagerungen. Die Aufsichtsstrukturen und die Befugnisse der BaFin bei der Prüfung von Auslagerungen werden verbessert. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) werden neue Pflichten für Auslagerungen geschaffen. Künftig sind folgende Anzeigepflichten nach § 24 Abs. 1 Nr. 18 KWG zu beachten:
- Absicht einer wesentlichen Auslagerung,
- Vollzug einer wesentlichen und nicht wesentlichen Auslagerung,
- jede Änderung der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Auslagerung sowie
- wesentliche Änderungen und schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden Auslagerungsvereinbarungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können
Zu welchen Änderungen führt das FISG bei Auslagerungen?
Durch die hier vorgesehenen Vorschriften soll die BaFin unmittelbare Einwirkungsmöglichkeiten auch auf externe Dienstleister im Bereich der Auslagerung von Aufgaben und Prozessen unter dem KWG, dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) sowie dem WpHG erhalten.
Sie werden der BaFin gegenüber pflichtig, weil sie einen Auslagerungsvertrag mit einem beaufsichtigten Unternehmen schließen wollen bzw. geschlossen haben oder Aufgaben und Prozesse tatsächlich erbringen bzw. erbracht haben.
FISG schafft eine Anordnungsbefugnis für die BaFin
Compliance Dienstleister sind von modernen Finanzmärkten nicht mehr wegzudenken. Die Bedeutung, die ihnen bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen zukommt, wächst stetig.
Zugleich verschwimmen dabei immer stärker die Grenzen zwischen beaufsichtigten Finanzinstituten und nicht beaufsichtigten Unternehmen. Auch weiterhin bleibt das beaufsichtigte Institut auch in Fällen einer Auslagerung in erster Linie die Ansprechperson für die BaFin.
Die Anordnungsbefugnis der BaFin kann gegenüber dem Auslagerungsunternehmen bspw. dann greifen, wenn das Auslagerungsunternehmen gegen Pflichten aus dem Auslagerungsvertrag verstößt, in dem es bei der Erbringung der Dienstleistung an das Institut zwingende aufsichtsrechtliche Vorgaben außer Betracht lässt. In Fällen, in denen bspw. das Geldwäscherecht die Unterrichtung von Personal vorsieht und das Auslagerungsunternehmen diese Unterrichtung nicht ordnungsgemäß durchführt, kann die BaFin künftig die ordnungsgemäße Durchführung solcher Unterrichtungen anordnen.
Einem Auslagerungsunternehmen kann als weiteres Beispiel aufgetragen werden, dass es in der Geschäftsleitung genügend Sachkompetenz aufbaut, um die ausgelagerte Dienstleistung ordnungsgemäß an das Institut zu erbringen; die Maßnahme kann eine Änderung der Geschäftsorganisation einschließen, wenn bspw. eine nicht hinreichende Unabhängigkeit einzelner Personen für bestimmte Tätigkeiten bei der Erbringung der Dienstleistung an das beaufsichtigte Institut gewahrt ist.
Darüber hinaus kann dem Auslagerungsunternehmen bspw. eine regelmäßige Berichterstattung aufgetragen werden, um das Abstellen von entdeckten Defiziten bei der Erbringung der ausgelagerten Dienstleistung an das Institut nachzuhalten.
§ 1 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Auslagerungsunternehmen sind Unternehmen, auf die ein Institut oder übergeordnetes Unternehmen Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind.“
Die bisherige Legaldefinition eines Auslagerungsunternehmens in § 44 Absatz 1 Satz 2 KWG wird in die Begriffsbestimmungen des § 1 KWG überführt und inhaltlich erweitert, da das KWG künftig auch in solchen Vorschriften von Auslagerungsunternehmen spricht, die sich nicht ausschließlich auf wesentliche Auslagerungen beziehen.
Bei Weiterverlagerungen unter dem KWG sollen alle Subunternehmen erfasst sein, auf die wesentliche Aktivitäten und Prozesse im Sinne von § 25b KWG ausgelagert werden. So soll sichergestellt werden, dass auch Dienstleister als Auslagerungsunternehmen erfasst werden, welche ihre Dienstleistungen nicht unmittelbar gegenüber einem Institut erbringen, sondern gegenüber einem anderen Auslagerungsunternehmen.
Es ist nach der Umschreibung für die Eingriffsbefugnisse der BaFin unerheblich, ob es sich um ein beaufsichtigtes oder nicht beaufsichtigtes Unternehmen handelt. Es kommen eine Vielzahl an Unternehmen in Betracht wie bspw. Unternehmen, die dem Konzern des beaufsichtigten Unternehmens angehören, oder Unternehmen, die selbst von der BaFin beaufsichtigt werden, aber gleichwohl für andere beaufsichtigte Unternehmen Aktivitäten und Prozesse als Auslagerungsunternehmen erbringen.
§ 24 Absatz 1 KWG wird geändert. Folgende Nummer 18 wird angefügt:
„18. die Absicht einer wesentlichen Auslagerung, den Vollzug einer wesentlichen und nicht wesentlichen Auslagerung, jede Änderung der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Auslagerung sowie wesentliche Änderungen und schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden Auslagerungsvereinbarungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können.
Die Anzeigevorschriften werden um Regelungen über die Anzeige von Auslagerungen ergänzt. Es ist vorgesehen, dass Institute die Absicht einer wesentlichen Auslagerung, den Vollzug einer wesentlichen und nicht wesentlichen Auslagerung sowie jede Änderung der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Auslagerung anzeigen müssen.
Des Weiteren sind wesentliche Änderungen und schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden Auslagerungsvereinbarungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, anzuzeigen.
Auf Grundlage der Regelung soll die BaFin ein möglichst umfassendes Bild über die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse bei der Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen und sonstigen institutstypischen Dienstleistungen erhalten.
FISG + Auslagerungen: Mehr Transparenz zur Vermeidung von Konzentrationsrisiken
Aufgrund verstärkter Auslagerungen ist ein übergreifender Blick wichtig, um Konzentrationen und insbesondere Konzentrationsrisiken zu erkennen. Diese können sich auch aus verstärkter Auslagerung solcher Aktivitäten und Prozesse ergeben, die für sich genommen nicht als wesentlich anzusehen sind.
Die durch die Regelung neu anzuzeigenden und damit bei der BaFin erfassten Auslagerungen sind dabei sowohl auf der Ebene des auslagernden Unternehmens zu erfassen, als auch zusammengefasst für das Unternehmen, auf das die Aktivitäten und Prozesse ausgelagert werden, um dort entstehende Konzentrationsrisiken frühzeitig erfassen und ggf. erforderliche Maßnahmen ergreifen zu können.
FISG schafft gesetzliche Pflicht zur Führung eines Auslagerungsregisters. § 25b KWG wird geändert. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Institut hat im Rahmen seines Risikomanagements ein Auslagerungsregister zu führen; darin sind sämtliche wesentlichen und nicht wesentlichen Auslagerungen zu erfassen; es muss aktuell gehalten werden.“
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei einer Auslagerung auf ein Unternehmen in einem Drittstaat ist vertraglich sicherzustellen, dass das Auslagerungsunternehmen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat, an den Bekanntgaben und Zustellungen durch die Bundesanstalt bewirkt werden können.“
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Die Bundesanstalt kann auch unmittelbar gegenüber Auslagerungsunternehmen, auf die wesentliche Aktivitäten und Prozesse im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ausgelagert wurden, im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu verhindern oder zu unterbinden oder um Missstände bei dem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen.
FISG + Auslagerungen: Zu welchen weiteren Pflichten führt das FISG bei Auslagerungen?
Die Regelung sieht vor, dass Institute ein internes Auslagerungsregister einzurichten und über vertragliche Abreden die Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten sicherzustellen haben. Des Weiteren enthält die Regelung erweiterte Eingriffsbefugnisse auch unmittelbar gegenüber Auslagerungsunternehmen.
Die Einrichtung eines internen Auslagerungsregisters fußt im Risikomanagement des Instituts. Dieses hat ein Auslagerungsregister zu führen und aktuell zu halten. Darin sind sämtliche wesentliche und nicht wesentliche Auslagerungen zu erfassen.
Die Pflicht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten dient dazu, Herausforderungen bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten in Drittstaaten zu beseitigen. In der Aufsichtspraxis kam es in der Vergangenheit bisweilen zu erheblichen Schwierigkeiten, die die Ausübung der aufsichtsrechtlichen Befugnisse der BaFin erschwert oder gar unmöglich gemacht haben.
Diese Herausforderungen könnten sich auch stellen, wenn ein Institut unter KWG Aktivitäten und Prozesse auf ein Unternehmen mit Sitz im Drittland auslagert hat. Insgesamt ist die Bekanntgabe von behördlichen Anordnungen in Drittstaaten oft mit erheblichem Kosten- und Zeitaufwand verbunden; die Zustellungsverlässlichkeit ist mitunter gering.
FISG führt zu neuer Prüfungskompetenz der BaFin gegenüber Auslagerungs-Dienstleistern
§ 44 Absatz 1 KWG wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird eingefügt „dies gilt auch für Auslagerungsunternehmen, die Mitglieder deren Organe und deren Beschäftigte, soweit Aktivitäten und Prozesse betroffen sind, die ein Institut oder übergeordnetes Unternehmen ausgelagert hat“ eingefügt.
Von Auslagerungsunternehmen sowie von den Mitgliedern deren Organe und deren Beschäftigten, soweit ausgelagerte Aktivitäten und Prozesse betroffen sind, kann die BaFin künftig auf gesicherter Grundlage auch unmittelbar die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen verlangen und auch Prüfungen vor Ort vornehmen. Auf die Wesentlichkeit der Auslagerung kommt es hier nicht an.
Die Vorschrift stellt die bisher schon bestehende Prüfungskompetenz der BaFin klar, dass sie sich auch auf Auslagerungsunternehmen erstreckt, soweit ein Institut oder übergeordnetes Unternehmen wesentliche Aktivitäten und Prozesse im Sinne des § 25b ausgelagert hat oder es sich um eine Auslagerung nach § 25h Absatz 4 oder § 6 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes handelt.
Die bisherige Legaldefinition eines Auslagerungsunternehmens in § 44 Absatz 1 Satz 2 KWG wird hier getilgt; sie ist künftig in die Begriffsbestimmungen des § 1 KWG unter Absatz 10 aufgenommen.